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Drohende Sozialversicherungspflicht ab 01.01.2019 für Minijobs
Drohende Sozialversicherungspflicht ab 01.01.2019 für Minijobs

Drohende Sozial­versicherungs­pflicht ab 01.01.2019 für Minijobs

Nov. 14, 2019

Die gesetzlichen Regelungen ab 01.01.2019 können bestimmte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig werden lassen.



Ihnen ist bekannt, dass seit dem 01.01.2019 der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn 9,19 EUR pro Stunde beträgt. Bisher konnten geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 50 Stunden arbeiten, ohne dass die Sozialversicherungspflichtgrenze erreicht wurde. Durch die Anhebung des Mindestlohns wird die Zahl der Stunden auf nur noch 48 Stunden pro Monat reduziert. Anderenfalls wird die Geringverdienergrenze überschritten.


Eine vielleicht nicht bekannte Regelung steckt in dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz. Werden keine eindeutigen Regelungen zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gelten seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr wie bisher eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.


Soll eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werden, für die die Pauschsteuer zur Anwendung kommen soll, dann darf der Arbeitslohn monatlich 450,00 Euro nicht überschreiten. Erfolgt die Tätigkeit in Form der Arbeit auf Abruf, muss im Arbeitsvertrag unbedingt eine feste Arbeitszeit vereinbart werden, dessen Entlohnung im Monat die 450,00 Euro Grenze nicht übersteigt. Bei dem zurzeit allgemein geltenden Mindestlohn von EUR 9,19/Std. darf die Monats-Arbeitszeit demnach 48,5 Std. nicht übersteigen, wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegen soll. Fehlt eine Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, kommt das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Anwendung und es wird gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Std. pro Woche, d.h. ca. 80 Std. pro Monat angenommen.


Beispiel


Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man den seit 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 798,85 EUR vergütet werden. Die Geringverdienergrenze liegt jedoch nur bei 450,00 EUR. Diese Grenze wird damit überschritten.


Die rechtlichen Folgen können sein


  • Arbeitnehmer können Lohn nachfordern
  • Die Sozialversicherungsbeiträge können nachgefordert werden bis zu 4 Jahre rückwirkend.


Wir raten Ihnen dringend, die Arbeitszeit der Minijobber vertraglich zu fixieren und ausdrücklich darauf zu achten, dass Arbeitszeiten fest vereinbart werden und hierüber geleistete Arbeitszeiten dokumentiert werden.


Ein ausführliches Merkblatt zu Minijobbern und Aushilfskräften stellen wir bei Bedarf gern zur Verfügung.

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