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Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitszeitgesetz

Arbeits­zeit­aufzeichnungen und Arbeits­zeit­gesetz

Nov. 14, 2019

Nicht zuletzt aufgrund des Mindestlohngesetzes sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Ab Januar 2019 gilt der gesetzliche Mindestlohn  von 9,19 €/Stunde. Zur Sicherstellung, dass dieser tatsächlich gezahlt wird für jede Arbeitsstunde, besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.


Arbeitszeit erfassen klingt ein bisschen nach Stempeln aus vergangenen Industrietagen, ist aber zeitgemäß wie nie zuvor.


Warum ist die Arbeitszeitaufzeichnung wichtig?


Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Zeiterfassung erlassen. Damit verpflichten die Europarichter auch deutsche Firmenchefs mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Ist das jetzt was Neues?


Nein. Zumindest Überstunden sind nach deutschem Recht grundsätzlich zu erfassen.


Dokumentationspflicht der Arbeitszeitaufzeichnung


Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine große Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig die Arbeitszeit aufzeichnen.


Befreiung der Arbeitszeitaufzeichnung


Die Mindestlohndokumentationspflicht befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn aufgrund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrags kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn


  • ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Monatsentgelt über 2.958 € brutto erhält,
  • ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.000 € brutto erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt).


Darüber hinaus befreit die Verordnung neben anderen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten.


Arbeitszeitaufzeichnung: Was und wie muss notiert werden?


Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):


  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag) und
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.


Arbeitszeitaufzeichnung und Arbeitszeitgesetz: Das sollten sie beachten


Auf gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten darf nicht verzichtet werden, z.B. um früher Feierabend zu machen.


Was ist noch zu berücksichtigen:


Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.


Beachten Sie:


Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein, also eine Woche später. Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.


Oben haben wir bereits auf Ruhepausen hingewiesen. Diese Regelung findet sich im Arbeitszeitgesetz. Hierin wurden Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Ruhezeit getroffen. "Die werktägliche Arbeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten" und "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden … zu unterbrechen".


Ergänzene Informationen zur Arbeitszeitaufzeichnung


"Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen". Hat jetzt nicht unbedingt was mit Aufzeichnungspflichten zu tun, ist aber interessant zu lesen. Tun Sie's mal.

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