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Umsatzsteuer 2021: Das müssen Sie wissen
Umsatzsteuer 2021: Das müssen Sie wissen

Umsatzsteuer 2021: Das müssen Sie wissen

Dez. 22, 2020

Die bevorstehenden Änderungen betreffen den innergemeinschaftlichen Handel und den Versandhandel aus Drittstaaten. Ab Jänner 2021 wird durch die Mehrwertsteuerreform der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU vereinfacht. Damit werden die Schaffung des digitalen Binnenmarkts und die Wettbewerbsposition der EU-Versandhandelsunternehmen gefördert.


Die Reform hat Auswirkungen auf Onlinehändler und somit beispielsweise auch auf Arzneimittelversandhändler. Onlinemarktplätze und Plattformen über die Händler aus Drittländern, die Waren oder Dienstleistungen in EU-Länder verkaufen werden als Verkäufer bewertet und sind für die Entrichtung der Mehrwertsteuer verantwortlich.


Die Organisation erleichtern MOSS und IOSS. Bei der Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für geringe Warenwerte kommen im Einzelfall Ausnahmebestimmungen zum Tragen. Für E-Commerce-Unternehmen wird eine steuerrechtliche Expertise nicht nur wichtig, sondern notwendig sein.


Änderungen bei der Umsatzsteuer 2021: Einheitliche Lieferschwellen


Derzeit bestehen im B2C-Bereich in den EU-Mitgliedsstaaten verschieden hohe Lieferschwellen. Mit 01.01.2021 wird eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr eingeführt. Diese gilt für alle Lieferungen und Services von EU-Unternehmen an Konsumenten innerhalb der EU. Wird der Wert überschritten, muss der Unternehmer in den Mitgliedstaaten, in die er seine Leistungen liefert, den dort geltenden Steuersatz abführen.


Liefert ein deutscher Händler beispielsweise seine Waren nach Österreich, fällt bereits ab 10.000 Euro der österreichische Steuersatz von 20 Prozent an. Derzeit liegt die Lieferschwelle bei 35.000 Euro. Die Unternehmen werden die Umsatzsteuer ab 2021 an einer zentralen Stelle in ihrem Heimatland abführen. Die Anwendung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) wird auf Versandhandelslieferungen ausgeweitet. Der EU-Unternehmer kann via MOSS seine Versandhandelsumsätze melden.


Zudem wird es Erleichterungen bei den Angaben und den Abgaben der One-Stop-Shop Umsatzsteuererklärung geben. Die Erklärungen müssen nicht mehr bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eingereicht werden. Als Frist gilt zukünftig der 30. Tag.


Umsatzsteuer 2021: Versandhandel aus Drittstaaten


Ab Januar 2021 tritt eine neue Regelung bei der Umsatzbesteuerung des Versandhandels aus nicht EU-Staaten in Kraft. Die derzeit geltende Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen aus Drittländern für einen Warenwert von bis zu 22 Euro wird abgeschafft. Dies soll Wettbewerbsnachteile von EU-Staaten gegenüber Staaten aus Drittländern verringern. Zudem wird Umsatzsteuermissbrauch verhindert.


Ist der Unternehmer nicht in der EU ansässig, wird der elektronische Marktplatz für die Mehrwertsteuer von Warenlieferungen zuständig. Plattformbetreiber wie beispielsweise Amazon müssen in Zukunft den Umsatzsteuerbetrag für Warenlieferungen bis 150 Euro abführen.


Die anfallende Einfuhrumsatzsteuer kann von Betreibern von Online-Plattformen und Versandhandelsunternehmern aus Drittstaaten über einen Import-One-Stop-Shop (IOSS) angemeldet und abgeführt werden. Wird bei einer Einfuhr der One-Stop-Shop nicht genutzt, müssen die Kleinstbeträge in einem aufwendigen Verfahren ermittelt werden. Bei Warenwerten über 150 Euro gilt wie bisher das Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerverfahren.

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